Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Was ändert sich? Welche Vorteile bringt es?
Auf dieser Seite wollen wir einen kurzen Überblick zum Thema geben.
Worum geht’s?
- Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, kurz FEG, sind neue Perspektiven zur Einreise und Beschäftigung von Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern geschaffen worden.
Was ändert sich für wen?
- Die qualifizierte Fachkraft muss nach wie vor einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt.
- Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt.
- Fachkräfte mit akademischem Abschluss können auch in einem fachlich verwandten Beruf arbeiten, für den lediglich eine Berufsausbildung nötig ist.
- Ein Aufenthalt von 6 Monaten zur Arbeitsplatzsuche und Probebeschäftigung von bis zu 10h/Woche ist möglich.
- Ein Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen, um Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung auszugleichen, über eine Dauer von bis zu 2 Jahren ist möglich.
- Ausländische Fachkräfte können bereits nach vier Jahren (vorher fünf Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten.….
Für Auszubildende und Studierende:
- Die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche ist möglich. (Deutsch Niveau B2, Schulabschluss, nicht älter als 25 Jahre und eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts notwendig.)
- Ein Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Ausbildung darf mit Aufenthaltstitel besucht werden.
- Erweiterte Wechselmöglichkeiten für internationale Studierende: Schon während des Studiums, kann eine Beschäftigung aufgenommen oder eine Ausbildung begonnen werden und somit die Art des Aufenthaltstitel gewechselt werden.
- Absolventen einer Berufsausbildung ebenso wie Hochschulabsolventen können bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Für Unternehmen:
- Arbeitgeber*innen können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird.
- Infoblatt “Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) kurz erklärt”
Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick. Weitere Informationen finden Sie hier (auch in EN, ES, FR) oder Sie wenden sich ganz einfach per E-Mail oder Telefon an uns. Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie bei Ihren weiteren Schritten!